Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/16/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/16/0033

Entscheidungsdatum

03.09.2020

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §2 Abs1 litd
FamLAG 1967 §26 Abs1

Rechtssatz

Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, FLAG erfordert dieser Tatbestand, dass die weitere Berufsausbildung tatsächlich begonnen wird. Dies kann zwar lediglich in einer ex post-Prüfung abschließend beurteilt werden, doch wird bei voraussichtlicher Erfüllung des Tatbestandes die Familienbeihilfe laufend gewährt und bei einer ex post-Prüfung allenfalls zurückgefordert.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020160033.L04

Im RIS seit

14.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2020

Dokumentnummer

JWR_2020160033_20200903L02