Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/12/0001

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2020/12/0001

Entscheidungsdatum

13.04.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E05200510
E3R E05100000
L00154 LVerwaltungsgericht Oberösterreich
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
LGehG OÖ 1956 §113i idF 2001/028
LGehG OÖ 1956 §30a idF 2001/028
LGehG OÖ 1956 §33 idF 2001/028
LGehG OÖ 2001 §65
LGehG OÖ 2001 §66
LVwGG OÖ 2014 §22 Abs2
VwRallg
12010E045 AEUV Art45
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2

Rechtssatz

Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus vergleiche VwGH 21.2.2013, 2012/12/0069; 21.2.2017, Ro 2016/12/0019). Durch die freien Beförderungen der Beamtin hängt ihre besoldungsrechtliche Stellung nämlich nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde ab. Dass bei einer Ermessensübung im Rahmen einer freien Beförderung der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Einreihung bedeutsames Element eine gewisse Rolle spielen mag, ändert an diesem Ergebnis bei einer im freien Ermessen liegenden Beförderung nichts. Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 45, AEUV und dem Diskriminierungsverbot nach Artikel eins und 2 RL 2000/78 und des Artikel 7, der VO (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten vergleiche VwGH 21.12.2011, 2011/12/0102; VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020120001.J01

Im RIS seit

01.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Dokumentnummer

JWR_2020120001_20210413J01

Rechtssatz für Ra 2024/12/0063

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2024/12/0063

Entscheidungsdatum

14.05.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E05200510
E3R E05100000
L00154 LVerwaltungsgericht Oberösterreich
L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
59/04 EU - EWR

Norm

EURallg
LGehG OÖ 2001 §113i
LGehG OÖ 2001 §65
LGehG OÖ 2001 §66
LVwGG OÖ 2014 §22 Abs2
VwRallg
12010E045 AEUV Art45
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/12/0001 B 13. April 2021 RS 1 (hier ohne den ersten und zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus vergleiche VwGH 21.2.2013, 2012/12/0069; 21.2.2017, Ro 2016/12/0019). Durch die freien Beförderungen der Beamtin hängt ihre besoldungsrechtliche Stellung nämlich nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde ab. Dass bei einer Ermessensübung im Rahmen einer freien Beförderung der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Einreihung bedeutsames Element eine gewisse Rolle spielen mag, ändert an diesem Ergebnis bei einer im freien Ermessen liegenden Beförderung nichts. Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 45, AEUV und dem Diskriminierungsverbot nach Artikel eins und 2 RL 2000/78 und des Artikel 7, der VO (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten vergleiche VwGH 21.12.2011, 2011/12/0102; VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024120063.L01

Im RIS seit

17.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2024120063_20250514L01

Rechtssatz für Ra 2023/12/0166

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0166

Entscheidungsdatum

26.05.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E05200510
E3R E05100000
L22006 Landesbedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
59/04 EU - EWR

Norm

DBR Stmk 2003 §294 Abs4 idF 2023/046
EURallg
VwRallg
12010E045 AEUV Art45
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/12/0001 B 13. April 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus vergleiche VwGH 21.2.2013, 2012/12/0069; 21.2.2017, Ro 2016/12/0019). Durch die freien Beförderungen der Beamtin hängt ihre besoldungsrechtliche Stellung nämlich nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde ab. Dass bei einer Ermessensübung im Rahmen einer freien Beförderung der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Einreihung bedeutsames Element eine gewisse Rolle spielen mag, ändert an diesem Ergebnis bei einer im freien Ermessen liegenden Beförderung nichts. Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 45, AEUV und dem Diskriminierungsverbot nach Artikel eins und 2 RL 2000/78 und des Artikel 7, der VO (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten vergleiche VwGH 21.12.2011, 2011/12/0102; VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120166.L01

Im RIS seit

18.06.2025

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2023120166_20250526L01

Rechtssatz für Ra 2023/12/0121

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/12/0121

Entscheidungsdatum

25.06.2025

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E05200510
E3R E05100000
L22006 Landesbedienstete Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
59/04 EU - EWR

Norm

DBR Stmk 2003
EURallg
VwRallg
12010E045 AEUV Art45
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/12/0001 B 13. April 2021 RS 1 (hier nur 'den Diskriminierungsverboten der Richtlinie 2000/78/EG und der Verordnung (EWG) 1612/68')

Stammrechtssatz

Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus vergleiche VwGH 21.2.2013, 2012/12/0069; 21.2.2017, Ro 2016/12/0019). Durch die freien Beförderungen der Beamtin hängt ihre besoldungsrechtliche Stellung nämlich nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde ab. Dass bei einer Ermessensübung im Rahmen einer freien Beförderung der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Einreihung bedeutsames Element eine gewisse Rolle spielen mag, ändert an diesem Ergebnis bei einer im freien Ermessen liegenden Beförderung nichts. Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 45, AEUV und dem Diskriminierungsverbot nach Artikel eins und 2 RL 2000/78 und des Artikel 7, der VO (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten vergleiche VwGH 21.12.2011, 2011/12/0102; VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2023120121.L02

Im RIS seit

16.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025

Dokumentnummer

JWR_2023120121_20250625L01

Rechtssatz für Ro 2025/12/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2025/12/0003

Entscheidungsdatum

04.03.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E05200510
E3R E05100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
59/04 EU - EWR
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

EURallg
GehG 1956 §169d Abs1 Z1 idF 2016/I/064
GehG 1956 §169d idF 2016/I/064
GehG 1956 §169f idF 2024/I/118
VwRallg
12010E045 AEUV Art45
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/12/0001 B 13. April 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus vergleiche VwGH 21.2.2013, 2012/12/0069; 21.2.2017, Ro 2016/12/0019). Durch die freien Beförderungen der Beamtin hängt ihre besoldungsrechtliche Stellung nämlich nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde ab. Dass bei einer Ermessensübung im Rahmen einer freien Beförderung der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Einreihung bedeutsames Element eine gewisse Rolle spielen mag, ändert an diesem Ergebnis bei einer im freien Ermessen liegenden Beförderung nichts. Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 45, AEUV und dem Diskriminierungsverbot nach Artikel eins und 2 RL 2000/78 und des Artikel 7, der VO (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten vergleiche VwGH 21.12.2011, 2011/12/0102; VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025120003.J01

Im RIS seit

07.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2025120003_20260304J01