Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ro 2025/12/0003
Entscheidungsdatum
04.03.2026
Index
E000 EU- Recht allgemein
E1E
E3L E05200510
E3R E05100000
001 Verwaltungsrecht allgemein
59/04 EU - EWR
63/02 Gehaltsgesetz
Norm
EURallg
GehG 1956 §169d Abs1 Z1 idF 2016/I/064
GehG 1956 §169d idF 2016/I/064
GehG 1956 §169f idF 2024/I/118
VwRallg
12010E045 AEUV Art45
31968R1612 Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art7
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art1
32000L0078 Gleichbehandlungs-RL Beschäftigung Beruf Art2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2020/12/0001 B 13. April 2021 RS 1
Stammrechtssatz
Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus (vgl. VwGH 21.2.2013, 2012/12/0069; 21.2.2017, Ro 2016/12/0019). Durch die freien Beförderungen der Beamtin hängt ihre besoldungsrechtliche Stellung nämlich nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde ab. Dass bei einer Ermessensübung im Rahmen einer freien Beförderung der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Einreihung bedeutsames Element eine gewisse Rolle spielen mag, ändert an diesem Ergebnis bei einer im freien Ermessen liegenden Beförderung nichts. Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Art. 45 AEUV und dem Diskriminierungsverbot nach Art. 1 und 2 RL 2000/78 und des Art. 7 der VO (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten (vgl. VwGH 21.12.2011, 2011/12/0102; VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019).Eine freie Beförderung, die dazu führt, dass der Beamte zu einem früheren Zeitpunkt als allein im Wege der Zeitvorrückung eine bestimmte Gehaltsstufe erreicht, schließt eine Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags aus vergleiche VwGH 21.2.2013, 2012/12/0069; 21.2.2017, Ro 2016/12/0019). Durch die freien Beförderungen der Beamtin hängt ihre besoldungsrechtliche Stellung nämlich nicht mehr vom Vorrückungsstichtag, sondern von einer freien Ermessensübung durch die Dienstbehörde ab. Dass bei einer Ermessensübung im Rahmen einer freien Beförderung der Vorrückungsstichtag als ein bei der Ermessensentscheidung über die Einreihung bedeutsames Element eine gewisse Rolle spielen mag, ändert an diesem Ergebnis bei einer im freien Ermessen liegenden Beförderung nichts. Aus dem Recht auf Freizügigkeit der Arbeitnehmer nach Artikel 45, AEUV und dem Diskriminierungsverbot nach Artikel eins und 2 RL 2000/78 und des Artikel 7, der VO (EWG) 1612/68 ist kein wirksames Gebot ableitbar, wonach im Ermessen der Dienstbehörde liegende Ernennungsakte als mit Wirksamkeit an anderen (für den Beamten optimalen) Zeitpunkten vorgenommen zu gelten hätten vergleiche VwGH 21.12.2011, 2011/12/0102; VwGH 21.2.2017, Ro 2016/12/0019).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RO2025120003.J01
Im RIS seit
07.04.2026
Zuletzt aktualisiert am
20.04.2026
Dokumentnummer
JWR_2025120003_20260304J01