Gemäß § 31 Abs. 2 lit. a Krnt KAO 1999 (§ 8 Abs. 1 Z 1 KAKuG 2001) muss der ärztliche Dienst so eingerichtet sein, dass ärztliche Hilfe in der Krankenanstalt jederzeit sofort erreichbar sein muss. Dies setzt die dauernde Anwesenheit eines nach den Vorschriften des ÄrzteG 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Arztes in der Krankenanstalt voraus (vgl. - zum KAKuG [KAG-Novelle 1996] - RV 379 BlgNR 20. GP 22: "permanente Anwesenheit"; OGH 4.8.2009; 9 ObA 53/08x; VwGH 25.4.1988, 88/18/0035, zum Tir KAG 1957, wonach ärztliche Hilfe, die erst durch Funk in die Anstalt herbeigerufen werden muss, nicht ausreicht). Dieser Grundsatz gilt - lege non distinguente - für alle Krankenanstalten und daher auch für Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums (vgl. OGH 18.5.1999, 4 Ob 128/99y, zum Wr KAG 1987).Gemäß Paragraph 31, Absatz 2, Litera a, Krnt KAO 1999 (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KAKuG 2001) muss der ärztliche Dienst so eingerichtet sein, dass ärztliche Hilfe in der Krankenanstalt jederzeit sofort erreichbar sein muss. Dies setzt die dauernde Anwesenheit eines nach den Vorschriften des ÄrzteG 1998 zur Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigten Arztes in der Krankenanstalt voraus vergleiche - zum KAKuG [KAG-Novelle 1996] - Regierungsvorlage 379 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode 22: "permanente Anwesenheit"; OGH 4.8.2009; 9 ObA 53/08x; VwGH 25.4.1988, 88/18/0035, zum Tir KAG 1957, wonach ärztliche Hilfe, die erst durch Funk in die Anstalt herbeigerufen werden muss, nicht ausreicht). Dieser Grundsatz gilt - lege non distinguente - für alle Krankenanstalten und daher auch für Krankenanstalten in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums vergleiche OGH 18.5.1999, 4 Ob 128/99y, zum Wr KAG 1987).