Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2020/08/0170
Entscheidungsdatum
16.12.2021
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
Rechtssatz
Wurde die arbeitslose Person zu keiner Beschäftigung zugewiesen bzw. ihr keine solche angeboten, sondern sollte durch eine Vorbereitungsphase lediglich ein allfälliges späteres Dienstverhältnis vorbereitet werden, könnte davon ausgehend der Tatbestand der Vereitelung schon mangels Zuweisung zu einer Beschäftigung nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977 nicht erfüllt sein (vgl. zu einem solchen Fall VwGH Ra 2019/08/0103, mwN). (hier betreffend einen Sozialökonomischen Betrieb)Wurde die arbeitslose Person zu keiner Beschäftigung zugewiesen bzw. ihr keine solche angeboten, sondern sollte durch eine Vorbereitungsphase lediglich ein allfälliges späteres Dienstverhältnis vorbereitet werden, könnte davon ausgehend der Tatbestand der Vereitelung schon mangels Zuweisung zu einer Beschäftigung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG 1977 nicht erfüllt sein vergleiche zu einem solchen Fall VwGH Ra 2019/08/0103, mwN). (hier betreffend einen Sozialökonomischen Betrieb)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080170.L04
Im RIS seit
01.02.2022
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2022
Dokumentnummer
JWR_2020080170_20211216L05