Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/08/0170

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0170

Entscheidungsdatum

16.12.2021

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1

Rechtssatz

Wurde die arbeitslose Person zu keiner Beschäftigung zugewiesen bzw. ihr keine solche angeboten, sondern sollte durch eine Vorbereitungsphase lediglich ein allfälliges späteres Dienstverhältnis vorbereitet werden, könnte davon ausgehend der Tatbestand der Vereitelung schon mangels Zuweisung zu einer Beschäftigung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG 1977 nicht erfüllt sein vergleiche zu einem solchen Fall VwGH Ra 2019/08/0103, mwN). (hier betreffend einen Sozialökonomischen Betrieb)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080170.L04

Im RIS seit

01.02.2022

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020080170_20211216L05