Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/08/0062

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2020/08/0062

Entscheidungsdatum

17.11.2021

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1
AlVG 1977 §9 Abs1

Rechtssatz

Die Verpflichtung des Arbeitslosen, ein aktives Handeln zur Erlangung eines Arbeitsplatzes zu setzen, umfasst jeden Schritt, der zu Erlangung einer Arbeitsstelle führt vergleiche VwGH 25.5.2005, 2004/08/0237). Daher ist eine arbeitslose Person im Zuge eines vom AMS durchgeführten Vorauswahlverfahrens jedenfalls zum ersten Schritt im Auswahlprozess, nämlich nach Aufforderung zur Abgabe einer Bewerbung an das AMS selbst dann verpflichtet, wenn in der Stellenbeschreibung (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers und der Arbeitsort nicht genannt wurden vergleiche VwGH 19.7.2013, 2012/08/0176).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020080062.L04

Im RIS seit

13.12.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2022

Dokumentnummer

JWR_2020080062_20211117L06