Die Weigerung, an einem Vorauswahlverfahren teilzunehmen, insbesondere nach Aufforderung durch das AMS in diesem Verfahren eine Bewerbung abzugeben, oder in weiterer Folge die Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses kann nach § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG 1977 zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Diese Rechtsfolge hat der VwGH auch in Fällen bejaht, in denen in der Aufforderung des AMS zur Teilnahme an einem Vorauswahlverfahren (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers nicht genannt worden war (vgl. VwGH 19.7.2013, 2012/08/0176; 4.9.2013, 2013/08/0101; 25.5.2005, 2004/08/0237).Die Weigerung, an einem Vorauswahlverfahren teilzunehmen, insbesondere nach Aufforderung durch das AMS in diesem Verfahren eine Bewerbung abzugeben, oder in weiterer Folge die Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses kann nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG 1977 zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen. Diese Rechtsfolge hat der VwGH auch in Fällen bejaht, in denen in der Aufforderung des AMS zur Teilnahme an einem Vorauswahlverfahren (zunächst) der Name des potentiellen Dienstgebers nicht genannt worden war vergleiche VwGH 19.7.2013, 2012/08/0176; 4.9.2013, 2013/08/0101; 25.5.2005, 2004/08/0237).