Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/06/0259

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/06/0259

Entscheidungsdatum

07.07.2022

Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg
L82005 Bauordnung Salzburg

Norm

BebauungsgrundlagenG Slbg 1968
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §25 Abs5
ROG Slbg 2009 §56 Abs5

Rechtssatz

Das Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 enthält keine Definition der Begriffe "oberirdisch" oder "unterirdisch", weshalb vom allgemeinen Sprachgebrauch auszugehen ist, und (grundsätzlich) maßgeblich ist, ob sich dieser Bau oder Teil des Baus nach der Bauführung als oberirdisch oder unterirdisch darstellt; das heißt, es kommt daher insofern grundsätzlich auf das Gelände nach der Bauführung an vergleiche VwGH 27.1.2009, 2008/06/0187, mwN). Das Slbg ROG 2009 enthält demgegenüber eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, wann ein Geschoß als oberirdisch zu definieren ist. Nach der Legaldefinition des Paragraph 56, Absatz 5, Slbg ROG 2009 gilt ein Geschoß als oberirdisch, das über mindestens die Hälfte seiner Fläche mehr als einen Meter über das angrenzende natürliche Gelände oder bei Geländeabtragung über das neugeschaffene Gelände hinausragt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2020060259.L01

Im RIS seit

12.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2022

Dokumentnummer

JWR_2020060259_20220707L01