Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/05/0220

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2020/05/0220

Entscheidungsdatum

03.12.2021

Index

L37169 Kanalabgabe Wien
L82309 Abwasser Kanalisation Wien

Norm

Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §5
Kanalanlagen- und EinmündungsgebührenG Wr §5 Abs2

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0221
Ra 2020/05/0222
Ra 2020/05/0223
Ra 2020/05/0224
Ra 2020/05/0225
Ra 2020/05/0226
Ra 2020/05/0227
Ra 2020/05/0228
Ra 2020/05/0229

Rechtssatz

Nach dem Erkenntnis des VwGH vom 14. Dezember 1964, 1930/62 und 1075/64, VwSlg. 6519 A, ist unter dem Hauskanal jener Kanal zu verstehen, der der Sammlung und Ableitung der auf einer Liegenschaft (einem Bauplatz) anfallenden Abfallstoffe und Niederschlagswässer bis zum Straßenkanal oder, wo ein solcher nicht vorhanden ist, bis zur Senkgrube und zur Sickergrube dient vergleiche auch VwGH 30.1.1990, 87/05/0214; 30.5.2000, 96/05/0228). Ebenso hat der VwGH in diesem Erkenntnis festgehalten, dass, weil das Kanalgesetz 1955 eine umfassende Regelung anstrebt und private Anlagen, die nicht nur auf eine kurze Strecke im Einmündungsbereich im öffentlichen Gut liegen, sondern dieses auf eine längere Strecke hin in der Längsrichtung durchziehen und auch geeignet sind, anderen Hauskanälen im engeren Sinn zur Einmündung zu dienen, nicht gesondert geregelt hat, davon auszugehen sei, dass diese Anlagen von den Regelungen hinsichtlich der Hauskanäle als Hauskanäle im weiteren Sinn miterfasst seien; Straßenkanäle seien nämlich nur jene Anlagen, die die Stadt Wien zur endgültigen Beseitigung der Abfallstoffe und der Niederschlagswässer über Hauptkanäle, Sammelkanäle und den Hauptsammler bis zum Vorfluter hergestellt habe. Dieser Judikatur liegt ein weites Begriffsverständnis von "Hauskanälen" zugrunde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020050220.L02

Im RIS seit

03.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

03.01.2022

Dokumentnummer

JWR_2020050220_20211203L02