Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2014/06/0078

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 19239 A/2015

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ro 2014/06/0078

Entscheidungsdatum

05.11.2015

Index

E3L E15101000
E6J
14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

32011L0092 UVP-RL Art11 Abs3;
32011L0092 UVP-RL Art11;
62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB;
62013CJ0570 Gruber VORAB;
UVPG 2000 §3 Abs7;

Rechtssatz

Mit Urteil vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, wies der EuGH auf den Effektivitätsgrundsatz hin und führte weiter aus, eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dürfe einen zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der Richtlinie 2011/92 gehörenden Einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfülle, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten. Bei der Bestimmung dessen, was ein "ausreichendes Interesse" oder eine "Rechtsverletzung" darstelle, verfügten die Mitgliedstaaten zwar über einen weiten Wertungsspielraum, aus dem Wortlaut des Artikel 11, Absatz 3, Richtlinie 2011/92 ergebe sich jedoch, dass dieser Wertungsspielraum seine Grenzen in der Beachtung des Ziels finde, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Es stehe dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 11, der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d.

h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (Hinweis auf das Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09), doch die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen seien, dürften nicht restriktiv ausgelegt werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62009CJ0115 Bund Umwelt / Naturschutz Deutschland VORAB
EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2015:RO2014060078.J04

Im RIS seit

10.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2017

Dokumentnummer

JWR_2014060078_20151105J04

Rechtssatz für Ra 2020/04/0143

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2020/04/0143

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J

Norm

EURallg
32011L0092 UVP-RL Art11
32011L0092 UVP-RL Art11 Abs3
62013CJ0570 Gruber VORAB

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2014/06/0078 E 5. November 2015 VwSlg 19239 A/2015 RS 4 (hier: ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Mit Urteil vom 16. April 2015 in der Rechtssache C-570/13, Karoline Gruber gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten, wies der EuGH auf den Effektivitätsgrundsatz hin und führte weiter aus, eine auf der Grundlage einer nationalen Regelung getroffene Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, dürfe einen zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne der Richtlinie 2011/92 gehörenden Einzelnen, der die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf ein "ausreichendes Interesse" oder gegebenenfalls eine "Rechtsverletzung" erfülle, nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten. Bei der Bestimmung dessen, was ein "ausreichendes Interesse" oder eine "Rechtsverletzung" darstelle, verfügten die Mitgliedstaaten zwar über einen weiten Wertungsspielraum, aus dem Wortlaut des Artikel 11, Absatz 3, Richtlinie 2011/92 ergebe sich jedoch, dass dieser Wertungsspielraum seine Grenzen in der Beachtung des Ziels finde, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Es stehe dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Artikel 11, der Richtlinie 2011/92 geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (Hinweis auf das Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09), doch die Bestimmungen dieses Artikels über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten der Mitglieder der Öffentlichkeit, die von unter diese Richtlinie fallenden Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen betroffen seien, dürften nicht restriktiv ausgelegt werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0570 Gruber VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040143.L04

Im RIS seit

30.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2024

Dokumentnummer

JWR_2020040143_20231221L05