Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/04/0018

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/04/0018

Entscheidungsdatum

21.12.2023

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

UVPG 2000 §17 Abs2

Rechtssatz

Die in Paragraph 17, Absatz 2, UVPG 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen gelten in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Vorgaben des Paragraph 17, Absatz 2, UVPG 2000 werden zum einen als Mindeststandards angesehen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat. Zum anderen können sie auch verschärfend wirken, nämlich wenn eine im Sinn des Umweltschutzes strengere Anordnung des Paragraph 17, Absatz 2, leg. cit. eine schwächere Regelung des Materiengesetzes verdrängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020040018.J02

Im RIS seit

23.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2020040018_20231221J02