Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2021/03/0294
Entscheidungsdatum
10.12.2021
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §22 Abs2
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/03/0150 B 25. November 2020 RS 1
Stammrechtssatz
Der Hinweis des Revisionswerbers auf die Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) vermag den waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen. Vielmehr erfordert dies eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergibt (vgl. zum Ganzen etwa - ebenfalls einen Waffenpasswerber aus dem Sicherheitsgewerbe betreffend - VwGH 23.2.2018, Ra 2018/03/0002, mwN).Der Hinweis des Revisionswerbers auf die Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive, Bewachungsgewerbe) vermag den waffenrechtlichen Bedarf für sich genommen noch nicht zu begründen. Vielmehr erfordert dies eine konkrete und substanzielle Dartuung im Einzelnen, woraus sich die waffenrechtlich geforderte besondere Gefahrenlage ergibt vergleiche zum Ganzen etwa - ebenfalls einen Waffenpasswerber aus dem Sicherheitsgewerbe betreffend - VwGH 23.2.2018, Ra 2018/03/0002, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021030294.L01
Im RIS seit
18.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022
Dokumentnummer
JWR_2021030294_20211210L01