Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0054

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0054

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisbEG 1954 §2
EisbEG 1954 §3 Abs1
EisenbahnG 1957 §31
EisenbahnG 1957 §31e
EisenbahnG 1957 §31f
EisenbahnG 1957 §31f Z3

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/03/0058

Rechtssatz

Der Enteignungsgegner kann zwar nicht (mehr) einwenden, zur Vermeidung von Schäden am Haus seien zusätzliche Maßnahmen (also weitere als die im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebenen) erforderlich vergleiche VwGH 2.2.2020, Ra 2019/03/0131u.a.). Die Revisionswerberin wendet sie sich im vorliegenden Fall gegen die nachträglichen Änderungen, mit denen das Ausmaß der auf ihrem Grundstück vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen reduziert werden soll, was ihrem Vorbringen nach die Standsicherheit des Gebäudes gefährde. Sollten die in Rede stehenden Kompensationsinjektionen (deren Durchführung ebenso die flächenbezogene Einräumung von Dienstbarkeiten erfordert wie die Errichtung der Tunnelanlage selbst) Setzungsschäden an der betroffenen Liegenschaft verhindern, werden diese Maßnahmen gesetzt, damit eine Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten des betroffenen Liegenschaftseigentümers (möglichst) hintangehalten wird, was Genehmigungsvoraussetzung nach Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 ist. Die Auffassung, die Frage der Flächenreduktion sei nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens, weil ein "minus" jedenfalls "Deckung" im Baugenehmigungsbescheid finde, greift zu kurz.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030054.L02

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030054_20200930L07