Der Enteignungsgegner kann zwar nicht (mehr) einwenden, zur Vermeidung von Schäden am Haus seien zusätzliche Maßnahmen (also weitere als die im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebenen) erforderlich (vgl. VwGH 2.2.2020, Ra 2019/03/0131u.a.). Die Revisionswerberin wendet sie sich im vorliegenden Fall gegen die nachträglichen Änderungen, mit denen das Ausmaß der auf ihrem Grundstück vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen reduziert werden soll, was ihrem Vorbringen nach die Standsicherheit des Gebäudes gefährde. Sollten die in Rede stehenden Kompensationsinjektionen (deren Durchführung ebenso die flächenbezogene Einräumung von Dienstbarkeiten erfordert wie die Errichtung der Tunnelanlage selbst) Setzungsschäden an der betroffenen Liegenschaft verhindern, werden diese Maßnahmen gesetzt, damit eine Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten des betroffenen Liegenschaftseigentümers (möglichst) hintangehalten wird, was Genehmigungsvoraussetzung nach § 31f Z 3 EisenbahnG 1957 ist. Die Auffassung, die Frage der Flächenreduktion sei nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens, weil ein "minus" jedenfalls "Deckung" im Baugenehmigungsbescheid finde, greift zu kurz.Der Enteignungsgegner kann zwar nicht (mehr) einwenden, zur Vermeidung von Schäden am Haus seien zusätzliche Maßnahmen (also weitere als die im eisenbahnrechtlichen Baugenehmigungsverfahren vorgeschriebenen) erforderlich vergleiche VwGH 2.2.2020, Ra 2019/03/0131u.a.). Die Revisionswerberin wendet sie sich im vorliegenden Fall gegen die nachträglichen Änderungen, mit denen das Ausmaß der auf ihrem Grundstück vorzunehmenden Sicherungsmaßnahmen reduziert werden soll, was ihrem Vorbringen nach die Standsicherheit des Gebäudes gefährde. Sollten die in Rede stehenden Kompensationsinjektionen (deren Durchführung ebenso die flächenbezogene Einräumung von Dienstbarkeiten erfordert wie die Errichtung der Tunnelanlage selbst) Setzungsschäden an der betroffenen Liegenschaft verhindern, werden diese Maßnahmen gesetzt, damit eine Verletzung von subjektiven öffentlichen Rechten des betroffenen Liegenschaftseigentümers (möglichst) hintangehalten wird, was Genehmigungsvoraussetzung nach Paragraph 31 f, Ziffer 3, EisenbahnG 1957 ist. Die Auffassung, die Frage der Flächenreduktion sei nicht Gegenstand des Enteignungsverfahrens, weil ein "minus" jedenfalls "Deckung" im Baugenehmigungsbescheid finde, greift zu kurz.