Der Eingriff in das nach Art. 10 MRK (bzw. hier - im Anwendungsbereich des Unionsrechts - Art. 11 GRC) geschützte Recht - sofern man in der Unwirksamerklärung von Teilen der "Marktinformation" überhaupt einen solchen Eingriff sehen kann - beruht auf einer klaren gesetzlichen Grundlage (§ 74 Abs. 1 Z 5 EisenbahnG 1957) und dient - indem die Anwendung rechtlich nicht zulässiger Bedingungen bei der Entgeltfestsetzung verhindert wird - dem Schutz der Rechte anderer im Sinne des Art. 10 Abs. 2 MRK. Im Hinblick darauf, dass Art. 11 GRC Rechte enthält, die den durch Art. 10 Abs. 1 der MRK garantierten Rechten entsprechen (vgl. EuGH 29.7.2019, C-469/17, Funke Medien NRW GmbH, Rn. 73) führt auch eine Beurteilung nach dem Unionsrecht zum selben Ergebnis.Der Eingriff in das nach Artikel 10, MRK (bzw. hier - im Anwendungsbereich des Unionsrechts - Artikel 11, GRC) geschützte Recht - sofern man in der Unwirksamerklärung von Teilen der "Marktinformation" überhaupt einen solchen Eingriff sehen kann - beruht auf einer klaren gesetzlichen Grundlage (Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisenbahnG 1957) und dient - indem die Anwendung rechtlich nicht zulässiger Bedingungen bei der Entgeltfestsetzung verhindert wird - dem Schutz der Rechte anderer im Sinne des Artikel 10, Absatz 2, MRK. Im Hinblick darauf, dass Artikel 11, GRC Rechte enthält, die den durch Artikel 10, Absatz eins, der MRK garantierten Rechten entsprechen vergleiche EuGH 29.7.2019, C-469/17, Funke Medien NRW GmbH, Rn. 73) führt auch eine Beurteilung nach dem Unionsrecht zum selben Ergebnis.