Da sich die revisionswerbende Partei in der "Marktinformation" näher angeführte Änderungen "vorbehält" und die Adaptierung des Wegeentgeltmodells an die "ihr alleine obliegende freie Methodenwahl" knüpft, lässt sich diese "Marktinformation" nicht dahin verstehen, dass lediglich eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung umgesetzt werden sollte. Die Ausführungen lassen vielmehr erkennen, dass die revisionswerbende Partei alleine darüber disponieren möchte, ob und in welchem Ausmaß (und insbesondere unter Zugrundelegung welcher Methode) sie anlässlich der zum Zeitpunkt der Erstellung der "Marktinformation" (und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG) noch ausstehenden Entscheidung der belangten Behörde Änderungen der Entgeltregelung vornehmen würde. Dies widerspricht aber den in der RL 2012/34/EU zum Ausdruck kommenden Gedanken, wonach Entgeltregelungen den Eisenbahnunternehmen klare und kohärente wirtschaftliche Signale geben sollten, die sie zu rationalen Entscheidungen veranlassen (vgl. Erwägungsgrund 44 der RL 2012/34/EU). Das VwG ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Passagen der Marktinformation ihrem Wortlaut nach über die bloße Umsetzung einer rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung hinausgehen, weshalb diese einer nach § 59 Abs. 4 Z 2 EisenbahnG 1957 geforderten klaren Entgeltregelung nicht gerecht werden.Da sich die revisionswerbende Partei in der "Marktinformation" näher angeführte Änderungen "vorbehält" und die Adaptierung des Wegeentgeltmodells an die "ihr alleine obliegende freie Methodenwahl" knüpft, lässt sich diese "Marktinformation" nicht dahin verstehen, dass lediglich eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung umgesetzt werden sollte. Die Ausführungen lassen vielmehr erkennen, dass die revisionswerbende Partei alleine darüber disponieren möchte, ob und in welchem Ausmaß (und insbesondere unter Zugrundelegung welcher Methode) sie anlässlich der zum Zeitpunkt der Erstellung der "Marktinformation" (und auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des VwG) noch ausstehenden Entscheidung der belangten Behörde Änderungen der Entgeltregelung vornehmen würde. Dies widerspricht aber den in der RL 2012/34/EU zum Ausdruck kommenden Gedanken, wonach Entgeltregelungen den Eisenbahnunternehmen klare und kohärente wirtschaftliche Signale geben sollten, die sie zu rationalen Entscheidungen veranlassen vergleiche Erwägungsgrund 44 der RL 2012/34/EU). Das VwG ist daher zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass die Passagen der Marktinformation ihrem Wortlaut nach über die bloße Umsetzung einer rechtskräftigen behördlichen oder gerichtlichen Entscheidung hinausgehen, weshalb diese einer nach Paragraph 59, Absatz 4, Ziffer 2, EisenbahnG 1957 geforderten klaren Entgeltregelung nicht gerecht werden.