Es kann nicht als jedenfalls unzulässig - und einer Unwirksamerklärung im Sinne des § 74 Abs. 1 Z 5 EisenbahnG 1957 unterliegend - erachtet werden, die Änderung der Höhe des Wegeentgelts von einer noch ausständigen behördlichen Entscheidung abhängig zu machen (vgl. in diesem Sinn zur Preisbestimmung durch Dritte, insbesondere durch eine Verwaltungsbehörde, OGH 23.9.1987, 1 Ob 29/87).Es kann nicht als jedenfalls unzulässig - und einer Unwirksamerklärung im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, Ziffer 5, EisenbahnG 1957 unterliegend - erachtet werden, die Änderung der Höhe des Wegeentgelts von einer noch ausständigen behördlichen Entscheidung abhängig zu machen vergleiche in diesem Sinn zur Preisbestimmung durch Dritte, insbesondere durch eine Verwaltungsbehörde, OGH 23.9.1987, 1 Ob 29/87).