Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ro 2020/03/0042
Entscheidungsdatum
05.10.2021
Index
93 Eisenbahn
Norm
EisenbahnG 1957 §59 Abs2
Rechtssatz
Die in § 59 Abs. 2 EisenbahnG 1957 normierte Änderungsmöglichkeit "bei Bedarf" auch nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen darf nicht derart eng ausgelegt werden, dass dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Möglichkeit genommen wird, das Wegeentgelt betreffend eine spätere Netzfahrplanperiode entsprechend einer behördlichen Entscheidung zum Wegeentgelt betreffend eine frühere Netzfahrplanperiode in alle Richtungen (also gegebenenfalls auch in Form einer Erhöhung) anzupassen.Die in Paragraph 59, Absatz 2, EisenbahnG 1957 normierte Änderungsmöglichkeit "bei Bedarf" auch nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen darf nicht derart eng ausgelegt werden, dass dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Möglichkeit genommen wird, das Wegeentgelt betreffend eine spätere Netzfahrplanperiode entsprechend einer behördlichen Entscheidung zum Wegeentgelt betreffend eine frühere Netzfahrplanperiode in alle Richtungen (also gegebenenfalls auch in Form einer Erhöhung) anzupassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030042.J05
Im RIS seit
26.04.2022
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2022
Dokumentnummer
JWR_2020030042_20211005J05