Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/03/0042

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0042

Entscheidungsdatum

05.10.2021

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §59 Abs2

Rechtssatz

Die in Paragraph 59, Absatz 2, EisenbahnG 1957 normierte Änderungsmöglichkeit "bei Bedarf" auch nach Ablauf der Frist für die Einbringung von Begehren auf Zuweisung von Zugtrassen darf nicht derart eng ausgelegt werden, dass dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen die Möglichkeit genommen wird, das Wegeentgelt betreffend eine spätere Netzfahrplanperiode entsprechend einer behördlichen Entscheidung zum Wegeentgelt betreffend eine frühere Netzfahrplanperiode in alle Richtungen (also gegebenenfalls auch in Form einer Erhöhung) anzupassen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2020030042.J05

Im RIS seit

26.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2022

Dokumentnummer

JWR_2020030042_20211005J05