Wie § 16b WaffG 1996 und die dazu ergangenen Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 744 BlgNR 24. GP, S. 4) klarstellen, ist auch für Schusswaffen der Kategorie C eine sichere Verwahrung erforderlich, um sie vor unberechtigtem Zugriff (und unberechtigter Verwendung) zu schützen. Dabei ist - vergleichbar mit Fällen des § 8 Abs. 1 Z 2 WaffG 1996 (vgl. etwa VwGH 6.9.2005, 2005/03/0017, mwN) - abhängig von objektiven Momenten zu prüfen, ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann.Wie Paragraph 16 b, WaffG 1996 und die dazu ergangenen Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 744 BlgNR 24. GP, S. 4) klarstellen, ist auch für Schusswaffen der Kategorie C eine sichere Verwahrung erforderlich, um sie vor unberechtigtem Zugriff (und unberechtigter Verwendung) zu schützen. Dabei ist - vergleichbar mit Fällen des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG 1996 vergleiche etwa VwGH 6.9.2005, 2005/03/0017, mwN) - abhängig von objektiven Momenten zu prüfen, ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann.