Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0035

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0035

Entscheidungsdatum

01.04.2020

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §16b
WaffG 1996 §20 Abs1
WaffG 1996 §35
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2
WaffV 02te 1998 §3 Abs1
WaffV 02te 1998 §3 Abs2
WaffV 02te 1998 §3 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die für die Verwahrung von Schusswaffen im Allgemeinen konzipierten normativen Anforderungen der 2. WaffV 1998 gelten grundsätzlich auch für Schusswaffen der Kategorie C. Anders als Schusswaffen der Kategorie B, deren Erwerb, Besitz und Führen entsprechende waffenrechtliche Genehmigungen und Urkunden voraussetzt, bedürfen der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen der Kategorie C aber keiner behördlichen Bewilligungen (zum Führen solcher Waffen vergleiche allerdings Paragraph 35, WaffG 1996). Schon daraus lässt sich erkennen, dass die Gefährlichkeit von Schusswaffen der Kategorie C gesetzlich geringer eingeschätzt wird als jene von Schusswaffen der Kategorie B. Dementsprechend hat der VwGH bereits erkannt, dass auch Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, der 2. WaffV 1998 (u.a.) eine Differenzierung der für die Verwahrung von Waffen maßgeblichen Umstände an Hand der "Gefährlichkeit" der Waffen vornimmt und damit grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung von Waffen unterschiedlicher Kategorien ermöglicht vergleiche VwGH 23.11.2009, 2007/03/0180).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030035.L01

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030035_20200401L01