Die für die Verwahrung von Schusswaffen im Allgemeinen konzipierten normativen Anforderungen der 2. WaffV 1998 gelten grundsätzlich auch für Schusswaffen der Kategorie C. Anders als Schusswaffen der Kategorie B, deren Erwerb, Besitz und Führen entsprechende waffenrechtliche Genehmigungen und Urkunden voraussetzt, bedürfen der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen der Kategorie C aber keiner behördlichen Bewilligungen (zum Führen solcher Waffen vgl. allerdings § 35 WaffG 1996). Schon daraus lässt sich erkennen, dass die Gefährlichkeit von Schusswaffen der Kategorie C gesetzlich geringer eingeschätzt wird als jene von Schusswaffen der Kategorie B. Dementsprechend hat der VwGH bereits erkannt, dass auch § 3 Abs. 2 Z 2 der 2. WaffV 1998 (u.a.) eine Differenzierung der für die Verwahrung von Waffen maßgeblichen Umstände an Hand der "Gefährlichkeit" der Waffen vornimmt und damit grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung von Waffen unterschiedlicher Kategorien ermöglicht (vgl. VwGH 23.11.2009, 2007/03/0180).Die für die Verwahrung von Schusswaffen im Allgemeinen konzipierten normativen Anforderungen der 2. WaffV 1998 gelten grundsätzlich auch für Schusswaffen der Kategorie C. Anders als Schusswaffen der Kategorie B, deren Erwerb, Besitz und Führen entsprechende waffenrechtliche Genehmigungen und Urkunden voraussetzt, bedürfen der Erwerb und der Besitz von Schusswaffen der Kategorie C aber keiner behördlichen Bewilligungen (zum Führen solcher Waffen vergleiche allerdings Paragraph 35, WaffG 1996). Schon daraus lässt sich erkennen, dass die Gefährlichkeit von Schusswaffen der Kategorie C gesetzlich geringer eingeschätzt wird als jene von Schusswaffen der Kategorie B. Dementsprechend hat der VwGH bereits erkannt, dass auch Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, der 2. WaffV 1998 (u.a.) eine Differenzierung der für die Verwahrung von Waffen maßgeblichen Umstände an Hand der "Gefährlichkeit" der Waffen vornimmt und damit grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung von Waffen unterschiedlicher Kategorien ermöglicht vergleiche VwGH 23.11.2009, 2007/03/0180).