Die einer Genehmigung entgegenstehenden Versagungsgründe des § 82 MinroG 1999 stellen ausdrücklich auf (bestimmte) gewidmete und (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete ab. Diese legistische Anknüpfung des MinroG 1999 an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt es mit sich, dass andere Flächen außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst sind (Hinweis E vom 18. Oktober 2012, 2010/04/0086). Dass diese Anknüpfung an das - in allen Raumordnungsgesetzen der Länder vorgesehene - Instrument des Flächenwidmungsplanes unsachlich wäre oder insofern kompetenzrechtliche Bedenken bestünden, wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa dessen Erkenntnis vom 10. März 2001, B 1651/99 = VfSlg. 16.125 und die dg. Ablehnungsbeschlüsse vom 24. September 2001, B 624, 626/01, vom 3. Dezember 2003, B 483/04, und vom 4. Oktober 2012, B 273/12- 6) und in der hg. Judikatur (Hinweis Erkenntnisse vom 26. Juni 2002, 2001/04/0226 und 0227, vom 12. Dezember 2007, 2004/04/0069, und vom 18. Oktober 2012, 2010/04/0086) bereits mehrfach verneint.Die einer Genehmigung entgegenstehenden Versagungsgründe des Paragraph 82, MinroG 1999 stellen ausdrücklich auf (bestimmte) gewidmete und (unabhängig von der möglichen unterschiedlichen Bezeichnung der Gebiete in den einzelnen Raumordnungsgesetzen der Länder) im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Gebiete ab. Diese legistische Anknüpfung des MinroG 1999 an im Flächenwidmungsplan ausgewiesene Widmungskategorien bringt es mit sich, dass andere Flächen außerhalb der aufgezählten Widmungskategorien nicht erfasst sind (Hinweis E vom 18. Oktober 2012, 2010/04/0086). Dass diese Anknüpfung an das - in allen Raumordnungsgesetzen der Länder vorgesehene - Instrument des Flächenwidmungsplanes unsachlich wäre oder insofern kompetenzrechtliche Bedenken bestünden, wurde in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes vergleiche etwa dessen Erkenntnis vom 10. März 2001, B 1651/99 = VfSlg. 16.125 und die dg. Ablehnungsbeschlüsse vom 24. September 2001, B 624, 626/01, vom 3. Dezember 2003, B 483/04, und vom 4. Oktober 2012, B 273/12- 6) und in der hg. Judikatur (Hinweis Erkenntnisse vom 26. Juni 2002, 2001/04/0226 und 0227, vom 12. Dezember 2007, 2004/04/0069, und vom 18. Oktober 2012, 2010/04/0086) bereits mehrfach verneint.