Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/03/0023

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/03/0023

Entscheidungsdatum

02.04.2020

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs1
WaffG 1996 §25 Abs2
WaffV 02te 1998 §4 Abs3
WaffV 02te 1998 §5 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2020/03/0024

Rechtssatz

Ausgehend davon, dass die Überprüfung der Verlässlichkeit nach Paragraph 25, Absatz eins, WaffG 1996 von der Behörde, die Überprüfung der sicheren Verwahrung durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmen ist, stellt die Fünfjahresfrist des Paragraph 25, Absatz eins, WaffG 1996, die sich an die Behörde richtet, nicht auf das Datum der - von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes vorzunehmenden - Überprüfung der sicheren Verwahrung ab.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030023.L04

Im RIS seit

18.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030023_20200402L04