Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/03/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/03/0001

Entscheidungsdatum

16.06.2020

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b idF 2018/I/097

Rechtssatz

Dem WaffG 1996 ist die Wertung zu entnehmen, dass grundsätzlich auch für die Ausübung des Schießsports zunächst zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen und die Anzahl nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf fünf Schusswaffen der Kategorie B erhöht werden darf. Auch die speziell für Sportschützen geschaffene Möglichkeit der nur stufenweisen weiteren Erhöhung auf bis zu zehn Schusswaffen verdeutlicht, dass der Gesetzgeber für die Ausübung des Schießsports im Regelfall erstens eine geringe, jedenfalls aber zehn nicht übersteigende Anzahl an Schusswaffen als ausreichend erachtet und dass zweitens eine Erweiterung grundsätzlich nur in längeren Zeitabständen vorgenommen werden soll, wodurch berücksichtigt wird, dass die Ausübung des Schießsports längere praktische Übung erfordert und typischerweise zunächst vertieft in einer bestimmten Disziplin bzw. in nur ausgewählten Disziplinen erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J02

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020030001_20200616J02

Rechtssatz für Ra 2021/03/0163

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/03/0163

Entscheidungsdatum

01.09.2022

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §21 Abs1
WaffG 1996 §23 Abs2
WaffG 1996 §23 Abs2b idF 2018/I/097

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/03/0001 E 16. Juni 2020 RS 2

Stammrechtssatz

Dem WaffG 1996 ist die Wertung zu entnehmen, dass grundsätzlich auch für die Ausübung des Schießsports zunächst zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen und die Anzahl nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf fünf Schusswaffen der Kategorie B erhöht werden darf. Auch die speziell für Sportschützen geschaffene Möglichkeit der nur stufenweisen weiteren Erhöhung auf bis zu zehn Schusswaffen verdeutlicht, dass der Gesetzgeber für die Ausübung des Schießsports im Regelfall erstens eine geringe, jedenfalls aber zehn nicht übersteigende Anzahl an Schusswaffen als ausreichend erachtet und dass zweitens eine Erweiterung grundsätzlich nur in längeren Zeitabständen vorgenommen werden soll, wodurch berücksichtigt wird, dass die Ausübung des Schießsports längere praktische Übung erfordert und typischerweise zunächst vertieft in einer bestimmten Disziplin bzw. in nur ausgewählten Disziplinen erfolgt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030163.L02

Im RIS seit

10.10.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2022

Dokumentnummer

JWR_2021030163_20220901L02