Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2020/01/0372

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0372

Entscheidungsdatum

09.11.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Fremde als unmündig Minderjähriger weder faktisch noch rechtlich wie eine volljährige Person am Erwerbsleben teilnehmen kann, stellt keine besonders berücksichtigungswürdige Situation dar, welche in ihrer Bedeutung sowohl dem Grunde als auch der Nachweisbarkeit nach den Tatbeständen des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG (einer mangelnden Erwerbsfähigkeit auf Grund einer durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisenden Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit) vergleichbar ist vergleiche zum Fehlen diesbezüglicher verfassungsrechtlicher Bedenken VfGH 8.6.2020, E 3890/2019-5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020010372.L03

Im RIS seit

18.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2021

Dokumentnummer

JWR_2020010372_20201109L03

Rechtssatz für Ra 2020/01/0243

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2020/01/0243

Entscheidungsdatum

29.01.2021

Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2020/01/0372 B 9. November 2020 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, dass der Fremde als unmündig Minderjähriger weder faktisch noch rechtlich wie eine volljährige Person am Erwerbsleben teilnehmen kann, stellt keine besonders berücksichtigungswürdige Situation dar, welche in ihrer Bedeutung sowohl dem Grunde als auch der Nachweisbarkeit nach den Tatbeständen des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG (einer mangelnden Erwerbsfähigkeit auf Grund einer durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisenden Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit) vergleichbar ist vergleiche zum Fehlen diesbezüglicher verfassungsrechtlicher Bedenken VfGH 8.6.2020, E 3890/2019-5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010243.L03

Im RIS seit

16.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2020010243_20210129L04