Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2020/01/0243
Entscheidungsdatum
29.01.2021
Index
41/02 Staatsbürgerschaft
Norm
StbG 1985 §10 Abs1 Z7
StbG 1985 §10 Abs1b
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/01/0372 B 9. November 2020 RS 3
Stammrechtssatz
Der Umstand, dass der Fremde als unmündig Minderjähriger weder faktisch noch rechtlich wie eine volljährige Person am Erwerbsleben teilnehmen kann, stellt keine besonders berücksichtigungswürdige Situation dar, welche in ihrer Bedeutung sowohl dem Grunde als auch der Nachweisbarkeit nach den Tatbeständen des § 10 Abs. 1b StbG (einer mangelnden Erwerbsfähigkeit auf Grund einer durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisenden Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit) vergleichbar ist (vgl. zum Fehlen diesbezüglicher verfassungsrechtlicher Bedenken VfGH 8.6.2020, E 3890/2019-5).Der Umstand, dass der Fremde als unmündig Minderjähriger weder faktisch noch rechtlich wie eine volljährige Person am Erwerbsleben teilnehmen kann, stellt keine besonders berücksichtigungswürdige Situation dar, welche in ihrer Bedeutung sowohl dem Grunde als auch der Nachweisbarkeit nach den Tatbeständen des Paragraph 10, Absatz eins b, StbG (einer mangelnden Erwerbsfähigkeit auf Grund einer durch ein ärztliches Gutachten nachzuweisenden Behinderung oder dauerhaften schwerwiegenden Krankheit) vergleichbar ist vergleiche zum Fehlen diesbezüglicher verfassungsrechtlicher Bedenken VfGH 8.6.2020, E 3890/2019-5).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020010243.L03
Im RIS seit
16.03.2021
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
JWR_2020010243_20210129L04