Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/01/0013

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0013

Entscheidungsdatum

30.09.2020

Index

41/03 Personenstandsrecht

Norm

NÄG 1988 §3 Abs1 Z7

Rechtssatz

Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, NÄG ist keineswegs allein auf inländische Vornamen abzustellen, sondern auch auf Vornamen ausländischer Herkunft. Dabei kommt es jedoch darauf an, ob dieser Vorname im In- oder Ausland "gebräuchlich", also üblich oder (weit) verbreitet ist. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn es sich um sinnlose Buchstaben- oder Zahlenkombinationen oder um Vornamen handelt, mit denen im üblichen Sprachgebrauch ausschließlich Tiere, Pflanzen oder leblose Dinge bezeichnet werden. Der Vorname muss einen realen Bezugspunkt in der gesellschaftlichen Entwicklung der Namen haben und darf nicht frei erfunden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010013.J05

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010013_20200930J06