Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/01/0010

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0010

Entscheidungsdatum

07.09.2020

Index

25/01 Strafprozess
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §22 Abs3
SPG 1991 §65
SPG 1991 §77
SPG 1991 §88 Abs1
StPO 1975 §123

Rechtssatz

Eine körperliche Untersuchung vergleiche Paragraph 123, StPO), hier ein Mundhöhlenabstrich vergleiche Paragraph 123, Absatz 3, StPO) allein mit dem Zweck, an der Aufklärung von (gerichtlich) strafbaren Handlungen mitzuwirken, ist als Handeln im Dienste der Strafjustiz zu beurteilen vergleiche idS VwGH 19.9.2006, 2005/06/0018, mwN). Eine solche körperliche Untersuchung unterliegt allein den Bestimmungen der StPO und nicht den Bestimmungen der Paragraphen 65, 77, SPG, da sie nicht sicherheitspolizeilichen Zielsetzungen, nämlich der Begehung weiterer gefährlicher Angriffe vorzubeugen, dient und ihr daher keine sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnt vergleiche idZ auch Thanner/Vogl, SPG2 [2013], Anmerkung 29 zu Paragraph 22,, wonach die im Tatsächlichen einheitliche Ermittlungstätigkeit der Sicherheitsbehörden im rechtlichen Sinn zweigeteilt, sohin doppelfunktional ist, wenn neben die strafprozessuale Aufklärungspflicht die sicherheitspolizeiliche Aufklärungspflicht zur Vorbeugung weiterer gefährlicher Angriffe tritt). Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurde der Mundhöhlenabstrich vorliegend alleine deshalb durchgeführt, um eine Straftat (Gefährliche Drohung nach Paragraph 107, StGB) aufzuklären. Daher handelt es sich, wie der VfGH im Ablehnungsbeschluss vom 24. Februar 2020, E 3792/2019-8, ausgeführt hat, um ein Handeln der Kriminalpolizei im Dienste der Strafjustiz, ohne dass diesem Handeln eine zusätzliche sicherheitspolizeiliche Komponente innewohnte (keine Sicherheitsverwaltung nach Paragraph 65, SPG). Mangels sicherheitspolizeilicher Komponente kommt Paragraph 88, Absatz eins, SPG als Rechtsgrundlage für eine an das Landesverwaltungsgericht zu richtende Maßnahmenbeschwerde gegen eine Landespolizeidirektion nicht in Betracht vergleiche VwGH 25.4.2017, Ro 2016/01/0005, mwN; vergleiche zur sicherheitspolizeilichen Komponente und Paragraph 88, Absatz 2, SPG VwGH 19.4.2016, Ra 2015/01/0232, Rn. 19 ff, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010010.J05

Im RIS seit

20.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2020

Dokumentnummer

JWR_2020010010_20200907J06