Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/01/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0006

Entscheidungsdatum

18.06.2020

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

Anti-GesichtsverhüllungsG 2017 §1
Anti-GesichtsverhüllungsG 2017 §2 Abs1

Rechtssatz

Selbst wenn das in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage und nach der Zielbestimmung des Paragraph eins, AGesVG (Hinweis 1586 BlgNR 25. GP, 11 f) vorrangig dargelegte Ziel, die Integration durch die Stärkung der Teilhabe am gesellschaftlichen Zusammenleben zu fördern und das friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft und Religion in einer pluralistischen Gesellschaft zu sichern, speziell religiös konnotierte Gesichtsverhüllungen betreffen sollte, ist das Verbot in Paragraph 2, Absatz eins, AGesVG nach dem Wortsinn und der Systematik eindeutig nicht auf diese Personengruppe oder diesen Zweck eingeschränkt. Das Ziel friedlichen Zusammenlebens von Menschen in einer demokratischen Gesellschaft ist auch nicht nur auf Menschen unterschiedlicher religiöser Überzeugung beschränkt, sondern verallgemeinerungsfähig, mag dem AGesVG auch primär ein integrationsfördernder Ansatz zugrunde gelegen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010006.J02

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020010006_20200618J05