In § 2 Abs. 2 AGesVG werden Ausnahmen vom Verhüllungsverbot nach § 2 Abs. 1 AGesVG festgelegt. Diese Ausnahmetatbestände ergeben nur dann einen Sinn, wenn § 2 Abs. 1 AGesVG als allgemeines Verhüllungsverbot in der Öffentlichkeit verstanden wird. Wäre nämlich das Verhüllungsverbot auf die Verhüllung bzw. das Verbergen von Gesichtszügen aus religiösen Gründen beschränkt, bedürfte es der Ausnahmen des Abs. 2 leg. cit. nicht, läge doch bei einer Verhüllung des Gesichts etwa aus gesundheitlichen, beruflichen oder sportlichen Gründen von vornherein kein religiöser Hintergrund vor. Dass es das Gesetz aber für notwendig befand, derartige Ausnahmen vom Verhüllungsverbot des § 2 Abs. 1 AGesVG festzulegen, zeigt dessen umfassenden Geltungsbereich. Überdies sind die Ausnahmen in § 2 Abs. 2 AGesVG nicht derart weit gefasst, dass der Geltungsbereich des Verhüllungsverbots des Abs. 1 leg.cit. sich letztlich hauptsächlich auf die Verhüllung des Gesichts aus religiösen Gründen beschränkt, wie etwa auch der vorliegende Sachverhalt der Vermummung im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung zwecks Verhinderung der Identitätsfeststellung zeigt, der ausgehend vom Wortlaut des § 2 AGesVG den Tatbestand des § 2 Abs. 1 AGesVG erfüllt.In Paragraph 2, Absatz 2, AGesVG werden Ausnahmen vom Verhüllungsverbot nach Paragraph 2, Absatz eins, AGesVG festgelegt. Diese Ausnahmetatbestände ergeben nur dann einen Sinn, wenn Paragraph 2, Absatz eins, AGesVG als allgemeines Verhüllungsverbot in der Öffentlichkeit verstanden wird. Wäre nämlich das Verhüllungsverbot auf die Verhüllung bzw. das Verbergen von Gesichtszügen aus religiösen Gründen beschränkt, bedürfte es der Ausnahmen des Absatz 2, leg. cit. nicht, läge doch bei einer Verhüllung des Gesichts etwa aus gesundheitlichen, beruflichen oder sportlichen Gründen von vornherein kein religiöser Hintergrund vor. Dass es das Gesetz aber für notwendig befand, derartige Ausnahmen vom Verhüllungsverbot des Paragraph 2, Absatz eins, AGesVG festzulegen, zeigt dessen umfassenden Geltungsbereich. Überdies sind die Ausnahmen in Paragraph 2, Absatz 2, AGesVG nicht derart weit gefasst, dass der Geltungsbereich des Verhüllungsverbots des Absatz eins, leg.cit. sich letztlich hauptsächlich auf die Verhüllung des Gesichts aus religiösen Gründen beschränkt, wie etwa auch der vorliegende Sachverhalt der Vermummung im Zuge einer körperlichen Auseinandersetzung zwecks Verhinderung der Identitätsfeststellung zeigt, der ausgehend vom Wortlaut des Paragraph 2, AGesVG den Tatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, AGesVG erfüllt.