Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/01/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ro 2020/01/0006

Entscheidungsdatum

18.06.2020

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Melderecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

Anti-GesichtsverhüllungsG 2017 §2 Abs1

Rechtssatz

Paragraph 2, Absatz eins, AGesVG knüpft die Strafsanktion nach seinem klaren Wortlaut nur daran, dass die Gesichtszüge der beschuldigten Person durch Verhüllen oder Verbergen mittels Kleidung oder anderen Gegenständen nicht mehr erkennbar sind. Nicht entscheidend ist nach Paragraph 2, Absatz eins, AGesVG hingegen, ob und welche Gründe dem Verhüllen bzw. Verbergen der Gesichtszüge zugrunde liegen. Insbesondere beruht das Verbot nicht auf der religiösen Konnotation der verhüllenden oder verbergenden Kleidungsstücke. Maßgeblich ist nur der Umstand, dass dadurch die Gesichtszüge der betroffenen Person nicht mehr erkennbar sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020010006.J04

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2021

Dokumentnummer

JWR_2020010006_20200618J03