Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/19/0436

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0436

Entscheidungsdatum

19.06.2020

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs2
MRK Art8 Abs2

Rechtssatz

Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 enthält in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019190436.L01

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019190436_20200619L01

Rechtssatz für Ra 2025/18/0033

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2025/18/0033

Entscheidungsdatum

26.06.2025

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §53 Abs2
MRK Art8 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/19/0436 E 19. Juni 2020 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 enthält in seinen Ziffer eins bis 9 eine Aufzählung von Tatbeständen, bei deren Verwirklichung insbesondere anzunehmen ist, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Im Hinblick auf den demonstrativen Charakter dieser Tatbestände entspricht es der Judikatur des VwGH, dass sich auch in anderen hinsichtlich des Unrechtsgehaltes ähnlich schwerwiegenden Konstellation ergeben kann, dass durch den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist und daher - nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - ein Einreiseverbot zu verhängen ist vergleiche VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/0104, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025180033.L04

Im RIS seit

28.07.2025

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2025180033_20250626L02