Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/01/0003

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ro 2019/01/0003

Entscheidungsdatum

28.02.2019

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
MRK Art8

Rechtssatz

Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Der VwGH hat wiederholt klargestellt, dieser Aspekt habe schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen könne vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RO2019010003.J10

Im RIS seit

11.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2019010003_20190228J08

Rechtssatz für Ra 2018/14/0375

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2018/14/0375

Entscheidungsdatum

30.04.2019

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0003 E 28. Februar 2019 RS 8

Stammrechtssatz

Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Der VwGH hat wiederholt klargestellt, dieser Aspekt habe schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen könne vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2018140375.L00

Im RIS seit

08.07.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2018140375_20190430L01

Rechtssatz für Ra 2019/19/0212

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0212

Entscheidungsdatum

16.02.2021

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0003 E 28. Februar 2019 RS 8

Stammrechtssatz

Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Der VwGH hat wiederholt klargestellt, dieser Aspekt habe schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen könne vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019190212.L02

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2019190212_20210216L02

Rechtssatz für Ra 2019/19/0440

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/19/0440

Entscheidungsdatum

16.02.2021

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0003 E 28. Februar 2019 RS 8

Stammrechtssatz

Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Der VwGH hat wiederholt klargestellt, dieser Aspekt habe schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen könne vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019190440.L02

Im RIS seit

23.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.03.2021

Dokumentnummer

JWR_2019190440_20210216L02

Rechtssatz für Ra 2020/19/0147

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2020/19/0147

Entscheidungsdatum

05.03.2021

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §9 Abs2 Z8
MRK Art8

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/01/0003 E 28. Februar 2019 RS 8

Stammrechtssatz

Der Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG 2014 ("Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren") darf zwar nicht in unverhältnismäßiger Weise in den Vordergrund gestellt werden. Der VwGH hat wiederholt klargestellt, dieser Aspekt habe schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen sei und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung (bzw. Rückkehrentscheidung) führen könne vergleiche VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0325, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020190147.L01

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2020190147_20210305L01