Mit der Aufforderung zur Einstellung des Spielbetriebs bei sonstiger Betriebsschließung wird das Verwaltungsverfahren "Betriebsschließung" im Sinne des § 56a Abs. 1 GSpG eingeleitet (vgl. etwa VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0023, mwN). Diese Aufforderung hat der eigentlichen Betriebsschließung voranzugehen und bildet eine Tatbestandsvoraussetzung für deren Verfügung. Sie ist an den "Verfügungsberechtigten" (vgl. etwa VwGH 24.2.2014, 2013/17/0516, mwN) zu richten. Darunter ist jedenfalls der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Aufforderung zu verstehen. Dies entspricht auch dem hg. Erkenntnis vom 30. März 2016, Ro 2016/09/0002, wonach jede Anordnung an den (Inhaber des) zu schließenden "Betrieb(s)" zu richten ist.Mit der Aufforderung zur Einstellung des Spielbetriebs bei sonstiger Betriebsschließung wird das Verwaltungsverfahren "Betriebsschließung" im Sinne des Paragraph 56 a, Absatz eins, GSpG eingeleitet vergleiche etwa VwGH 30.3.2016, Ra 2016/09/0023, mwN). Diese Aufforderung hat der eigentlichen Betriebsschließung voranzugehen und bildet eine Tatbestandsvoraussetzung für deren Verfügung. Sie ist an den "Verfügungsberechtigten" vergleiche etwa VwGH 24.2.2014, 2013/17/0516, mwN) zu richten. Darunter ist jedenfalls der Betriebsinhaber zum Zeitpunkt der Aufforderung zu verstehen. Dies entspricht auch dem hg. Erkenntnis vom 30. März 2016, Ro 2016/09/0002, wonach jede Anordnung an den (Inhaber des) zu schließenden "Betrieb(s)" zu richten ist.