Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/16/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2019/16/0015

Entscheidungsdatum

25.02.2021

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §5 Abs2 idF 2000/I/142
FamLAG 1967 §5 Abs3
FamLAG 1967 §5 Abs3 idF 1980/269
FamLAG 1967 §6 Abs1 litb idF 1980/269

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hatte für die Stammfassung des FLAG die klare Absicht, verheiratete Kinder von der Familienbeihilfe gänzlich auszuschließen. Demnach endete die finanzielle Belastung der Eltern für das Kind mit dessen Vermählung. Durch die Heirat ging die Unterhaltsverpflichtung des Kindes auf den Ehegatten über und konnte daher einen Anspruch der Eltern auf Familienbeihilfe nicht mehr begründen. Nach der Novellierung infolge Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 3, FLAG durch das Erkenntnis VfSlg. 8.793 aus 1980, räumte das Gesetz für verheiratete oder geschiedene Kinder oder Vollwaisen einen Anspruch auf Familienbeihilfe ein, sofern nicht deren Ehegatte oder der frühere Ehegatte Unterhalt zu leisten haben. In diesem Zusammenhang kommt es - anders als bei der Leistung des Unterhalts durch die Eltern - auf die Pflicht verheirateter und geschiedener Ehegatten zur Unterhaltsleistung an vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0077, und VwGH 28.2.2017, Ro 2016/16/0005). Daraus folgt, dass dem Unterhaltsbegriff nach Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, Litera b, FLAG die Eigenschaft als eine Leistung zu Lebzeiten des Verpflichteten an den Unterhaltsberechtigten beizumessen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2019160015.J01

Im RIS seit

20.04.2021

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2021

Dokumentnummer

JWR_2019160015_20210225J01

Rechtssatz für Ra 2022/16/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0025

Entscheidungsdatum

04.05.2023

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §5 Abs2
FamLAG 1967 §5 Abs3 idF 1967/376
FamLAG 1967 §5 Abs3 idF 1980/269
FamLAG 1967 §6 Abs1 litb
FamLAG 1967 §6 Abs1 litb idF 1980/269

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/16/0015 E 25. Februar 2021 RS 1 (hier ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Der Gesetzgeber hatte für die Stammfassung des FLAG die klare Absicht, verheiratete Kinder von der Familienbeihilfe gänzlich auszuschließen. Demnach endete die finanzielle Belastung der Eltern für das Kind mit dessen Vermählung. Durch die Heirat ging die Unterhaltsverpflichtung des Kindes auf den Ehegatten über und konnte daher einen Anspruch der Eltern auf Familienbeihilfe nicht mehr begründen. Nach der Novellierung infolge Aufhebung des Paragraph 5, Absatz 3, FLAG durch das Erkenntnis VfSlg. 8.793 aus 1980, räumte das Gesetz für verheiratete oder geschiedene Kinder oder Vollwaisen einen Anspruch auf Familienbeihilfe ein, sofern nicht deren Ehegatte oder der frühere Ehegatte Unterhalt zu leisten haben. In diesem Zusammenhang kommt es - anders als bei der Leistung des Unterhalts durch die Eltern - auf die Pflicht verheirateter und geschiedener Ehegatten zur Unterhaltsleistung an vergleiche VwGH 16.12.2014, Ro 2014/16/0077, und VwGH 28.2.2017, Ro 2016/16/0005). Daraus folgt, dass dem Unterhaltsbegriff nach Paragraphen 5, Absatz 2 und 6 Absatz eins, Litera b, FLAG die Eigenschaft als eine Leistung zu Lebzeiten des Verpflichteten an den Unterhaltsberechtigten beizumessen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160025.L02

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022160025_20230504L02