Im Erkenntnis des VwGH vom 27. März 2019, Ro 2019/13/0006, ging es um die Frage der Beitragspflicht gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 lit. b AlSAG für bestimmte Zwischenlagerungen. Der VwGH hat ausgesprochen, dass für solche Zwischenlagerungen gar kein Abgabentatbestand vorhanden sei und deshalb unabhängig davon, ob eine Bewilligung im Zeitpunkt der Verwendung vorgelegen sei, keine Beitragspflicht bestehe. Der VwGH hat damit nicht seine Rechtsprechung zum AlSAG aufgegeben, wonach es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verwendung von Abfällen für eine Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c AlSAG auf das rechtzeitige Vorliegen der entsprechenden Bewilligungen ankommt (vgl. VwGH 2.10.2019, Ra 2019/13/0059).Im Erkenntnis des VwGH vom 27. März 2019, Ro 2019/13/0006, ging es um die Frage der Beitragspflicht gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, AlSAG für bestimmte Zwischenlagerungen. Der VwGH hat ausgesprochen, dass für solche Zwischenlagerungen gar kein Abgabentatbestand vorhanden sei und deshalb unabhängig davon, ob eine Bewilligung im Zeitpunkt der Verwendung vorgelegen sei, keine Beitragspflicht bestehe. Der VwGH hat damit nicht seine Rechtsprechung zum AlSAG aufgegeben, wonach es bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Verwendung von Abfällen für eine Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, AlSAG auf das rechtzeitige Vorliegen der entsprechenden Bewilligungen ankommt vergleiche VwGH 2.10.2019, Ra 2019/13/0059).