Nach der Rechtsprechung des VwGH zu § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG 1989 idF vor BGBl. I Nr. 103/2013 kam es auf die "erste" Behandlung nach der Verbringung an. Die "erste" Behandlung nach der Verbringung ist jene, zu deren ersten (unmittelbaren) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgte, nicht eine daran anschließende weitere bzw. eine abschließende Tätigkeit (vgl. VwGH 26.7.2012, 2010/07/0215; 26.7.2012, 2012/07/0032; 20.9.2012, 2011/07/0134). Nach der nunmehrigen Rechtslage - sowohl nach dem klaren Wortlaut der novellierten Bestimmung des § 3 Abs. 1 Z 4 ALSAG 1989 als auch der aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2293 BlgNR 24. GP 18 f) erkennbaren Absicht des Gesetzgebers - unterliegt das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes auch dann dem Altlastenbeitrag, wenn einer Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a ALSAG 1989 ein oder mehrere "Behandlungsverfahren" vorgeschaltet sind. Es kann nicht angenommen werden, dass es sich bei den vorgeschalteten Behandlungsverfahren lediglich um "Hilfstätigkeiten" handeln solle. Mit dem Begriff der "Behandlungsverfahren" knüpft der Gesetzgeber erkennbar an die in der Anlage 2 zum AWG 2002 dort benannten "Behandlungsverfahren" an (z.B. also das dort genannte Verwertungsverfahren R12).Nach der Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG 1989 in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, kam es auf die "erste" Behandlung nach der Verbringung an. Die "erste" Behandlung nach der Verbringung ist jene, zu deren ersten (unmittelbaren) Zweck die Verbringung außerhalb des Bundesgebietes erfolgte, nicht eine daran anschließende weitere bzw. eine abschließende Tätigkeit vergleiche VwGH 26.7.2012, 2010/07/0215; 26.7.2012, 2012/07/0032; 20.9.2012, 2011/07/0134). Nach der nunmehrigen Rechtslage - sowohl nach dem klaren Wortlaut der novellierten Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, ALSAG 1989 als auch der aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (2293 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 18 f) erkennbaren Absicht des Gesetzgebers - unterliegt das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit außerhalb des Bundesgebietes auch dann dem Altlastenbeitrag, wenn einer Tätigkeit nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 a ALSAG 1989 ein oder mehrere "Behandlungsverfahren" vorgeschaltet sind. Es kann nicht angenommen werden, dass es sich bei den vorgeschalteten Behandlungsverfahren lediglich um "Hilfstätigkeiten" handeln solle. Mit dem Begriff der "Behandlungsverfahren" knüpft der Gesetzgeber erkennbar an die in der Anlage 2 zum AWG 2002 dort benannten "Behandlungsverfahren" an (z.B. also das dort genannte Verwertungsverfahren R12).