Ausgehend von dem Urteil des EuGH Ospelt, C-452/01, hat der VfGH darauf hingewiesen, dass er Regelungen, die das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung durch den Rechtserwerber festlegten, auch in Fällen mit rein innerstaatlichem Sachverhalt wegen sog. Inländerdiskriminierung als verfassungswidrig aufgehoben hat (vgl. das Erkenntnis VfSlg. 18326/2007, Pkt. 1.2.), diese Regelungen aber von jenen verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmungen im NÖ GVG 1989 unterschieden hat, welche die Landwirteigenschaft und damit die persönliche Bewirtschaftung verlangen, "wenn ein liquider (Kauf-)Interessent auftritt, der seinerseits Landwirt ist. (...) Tritt allerdings kein Landwirt mit entsprechender Bonität als Interessent auf, bildet das Fehlen der Landwirteigenschaft des Erwerbers (und damit die mangelnde Selbstbewirtschaftung) keinen Versagungsgrund" (vgl. Pkt. 1.3. des zitierten Erkenntnisses des VfGH darauf Bezug nehmend auch VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0001, Rz 28).Ausgehend von dem Urteil des EuGH Ospelt, C-452/01, hat der VfGH darauf hingewiesen, dass er Regelungen, die das Erfordernis der Selbstbewirtschaftung durch den Rechtserwerber festlegten, auch in Fällen mit rein innerstaatlichem Sachverhalt wegen sog. Inländerdiskriminierung als verfassungswidrig aufgehoben hat vergleiche das Erkenntnis VfSlg. 18326 aus 2007,, Pkt. 1.2.), diese Regelungen aber von jenen verfassungsrechtlich unbedenklichen Bestimmungen im NÖ GVG 1989 unterschieden hat, welche die Landwirteigenschaft und damit die persönliche Bewirtschaftung verlangen, "wenn ein liquider (Kauf-)Interessent auftritt, der seinerseits Landwirt ist. (...) Tritt allerdings kein Landwirt mit entsprechender Bonität als Interessent auf, bildet das Fehlen der Landwirteigenschaft des Erwerbers (und damit die mangelnde Selbstbewirtschaftung) keinen Versagungsgrund" vergleiche Pkt. 1.3. des zitierten Erkenntnisses des VfGH darauf Bezug nehmend auch VwGH 17.3.2016, Ro 2016/11/0001, Rz 28).