Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2019/11/0033
Entscheidungsdatum
15.10.2019
Index
E000 EU- Recht allgemein
E1M
59/04 EU - EWR
Norm
EURallg
12010M004 EUV Art4 Abs3
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/11/0034
Besprechung in:
DRdA 3/2020, 195-204;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2015/04/0004 E 16. März 2016 VwSlg 19330 A/2016 RS 2
Stammrechtssatz
Nationales Recht, das im Widerspruch zu unmittelbar anwendbarem Unionsrecht steht, ist verdrängt. Die Verdrängungswirkung des Unionsrechts hat zur Folge, dass die nationale Regelung in jener Gestalt anwendbar bleibt, in der sie nicht mehr im Widerspruch zum Unionsrecht steht. Nationales Recht bleibt insoweit unangewendet, als ein Verstoß gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht gegeben ist. Die Verdrängung darf also bloß jenes Ausmaß umfassen, das gerade noch hinreicht, um einen unionsrechtskonformen Zustand herbeizuführen. Dabei sind die unionsrechtlichen Erfordernisse in das nationale Gesetz "hineinzulesen" (siehe das hg. Erkenntnis vom 17. April 2008, 2008/15/0064, mwH).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110033.L03
Im RIS seit
21.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Dokumentnummer
JWR_2019110033_20191015L02