Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 19330 A/2016
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
2015/04/0004
Entscheidungsdatum
16.03.2016
Index
E000 EU- Recht allgemein
E1M
E6J
E6O
59/04 EU - EWR
Norm
12010M004 EUV Art4 Abs3;
62006CJ0409 Winner Wetten VORAB;
62010CJ0606 ANAFE VORAB;
62010CO0476 projektart VORAB;
EURallg;
Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:
* Vorabentscheidungsantrag:
2011/04/0121 B 25. März 2014
* EuGH-Entscheidung:
EuGH 62014CJ0166 B 26. November 2015
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/10/0209 E 27. März 2014 RS 3
Stammrechtssatz
Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen ist, - falls eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist - aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt (vgl. E 23. Oktober 2013, 2012/03/0102).Die unmittelbare Anwendung und den Vorrang von unionsrechtlichen Bestimmungen haben sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten zu beachten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH ist jedes im Rahmen seiner Zuständigkeit angerufene nationale Gericht als Organ eines Mitgliedstaats verpflichtet, in Anwendung des in Artikel 4, Absatz 3, EUV niedergelegten Grundsatzes der Zusammenarbeit das unmittelbar geltende Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und die Rechte, die es dem Einzelnen verleiht, zu schützen, indem es jede möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts, gleichgültig ob sie früher oder später als das Unionsrecht ergangen ist, - falls eine unionsrechtskonforme Auslegung nicht möglich ist - aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt vergleiche E 23. Oktober 2013, 2012/03/0102).
Gerichtsentscheidung
EuGH 62006CJ0409 Winner Wetten VORAB
EuGH 62010CJ0606 ANAFE VORAB
EuGH 62010CO0476 projektart VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2016:2015040004.X01
Im RIS seit
05.05.2016
Zuletzt aktualisiert am
23.03.2018
Dokumentnummer
JWR_2015040004_20160316X01