Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/11/0017

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ro 2019/11/0017

Entscheidungsdatum

19.06.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs3

Rechtssatz

Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 stellt vergleiche etwa VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125, mwN). Im vorliegenden Fall war der Revisionswerber bereits im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, in der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren auch keine Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 10.8.2018, Ra 2018/01/0347; 28.2.2019, Ra 2019/01/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110017.J06

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2019110017_20200619J07

Rechtssatz für Ra 2021/11/0108

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0108

Entscheidungsdatum

27.11.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/11/0017 E 19. Juni 2020 RS 7

Stammrechtssatz

Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 stellt vergleiche etwa VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125, mwN). Im vorliegenden Fall war der Revisionswerber bereits im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, in der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren auch keine Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 10.8.2018, Ra 2018/01/0347; 28.2.2019, Ra 2019/01/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110108.L02

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2021110108_20231127L02

Rechtssatz für Ra 2021/11/0191

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2021/11/0191

Entscheidungsdatum

30.11.2023

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/11/0017 E 19. Juni 2020 RS 7

Stammrechtssatz

Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 stellt vergleiche etwa VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125, mwN). Im vorliegenden Fall war der Revisionswerber bereits im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, in der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren auch keine Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 10.8.2018, Ra 2018/01/0347; 28.2.2019, Ra 2019/01/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021110191.L02

Im RIS seit

02.01.2024

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Dokumentnummer

JWR_2021110191_20231130L01

Rechtssatz für Ra 2025/10/0068

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2025/10/0068

Entscheidungsdatum

26.08.2025

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG 2014 §24 Abs1
VwGVG 2014 §24 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/11/0017 E 19. Juni 2020 RS 7

Stammrechtssatz

Auf den Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung kann verzichtet werden, was dann angenommen werden kann, wenn der Beschwerdeführer keinen Verhandlungsantrag im Sinn des Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG 2014 stellt vergleiche etwa VwGH 15.10.2019, Ra 2018/11/0125, mwN). Im vorliegenden Fall war der Revisionswerber bereits im Beschwerdeverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten, in der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Der Revisionswerber hat im Beschwerdeverfahren auch keine Beweisanträge gestellt. In dieser Konstellation konnte daher von einem schlüssigen Verzicht auf die Durchführung der Verhandlung ausgegangen werden vergleiche VwGH 17.2.2015, Ra 2014/09/0007; 10.8.2018, Ra 2018/01/0347; 28.2.2019, Ra 2019/01/0067).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2025100068.L06

Im RIS seit

13.10.2025

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Dokumentnummer

JWR_2025100068_20250826L04