In besonders gravierenden Fällen können auch einzelne, schwer wiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften den Verdacht mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung iSd. § 17 Abs. 1 FSG-GV 1997 begründen, sodass gemäß § 24 Abs. 4 iVm. § 8 Abs. 2 FSG 1997 zwecks Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eine zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderliche verkehrspsychologische Stellungnahme verlangt werden darf.In besonders gravierenden Fällen können auch einzelne, schwer wiegende Verstöße gegen Verkehrsvorschriften den Verdacht mangelnder Bereitschaft zur Verkehrsanpassung iSd. Paragraph 17, Absatz eins, FSG-GV 1997 begründen, sodass gemäß Paragraph 24, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, FSG 1997 zwecks Überprüfung der gesundheitlichen Eignung eine zur Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens erforderliche verkehrspsychologische Stellungnahme verlangt werden darf.