Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2021/11/0033
Entscheidungsdatum
12.10.2021
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Norm
LSD-BG 2016 §26 idF 2021/I/174
LSD-BG 2016 §27 idF 2021/I/174
LSD-BG 2016 §28 idF 2021/I/174
LSD-BG 2016 §29 Abs1 idF 2021/I/174
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2021/11/0034
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2019/11/0015 E 12. Oktober 2021 RS 6
Stammrechtssatz
Die Strafbestimmungen der §§ 26 bis 28 und § 29 Abs. 1 LSD-BG 2016 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 sahen einheitlich vor, dass bei einer Verwaltungsübertretung für jeden einzelnen Arbeitnehmer jeweils eine Geldstrafe nach demselben Strafrahmen zu verhängen war. Hingegen wird nach der Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer nur eine einzige Verwaltungsübertretung begangen, die mit einer (einzigen) Geldstrafe zu bestrafen ist, wodurch - unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer - in jedem Fall eine Höchstgrenze der zu verhängenden Geldstrafe sichergestellt ist. Mindeststrafen sehen die Straftatbestände der §§ 26 bis 28 und § 29 Abs. 1 LSD-BG 2016 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 174/2021 - im Unterschied zur früheren Gesetzeslage - nicht mehr vor.Die Strafbestimmungen der Paragraphen 26 bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016 in der Fassung vor der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, sahen einheitlich vor, dass bei einer Verwaltungsübertretung für jeden einzelnen Arbeitnehmer jeweils eine Geldstrafe nach demselben Strafrahmen zu verhängen war. Hingegen wird nach der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer nur eine einzige Verwaltungsübertretung begangen, die mit einer (einzigen) Geldstrafe zu bestrafen ist, wodurch - unabhängig von der Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer - in jedem Fall eine Höchstgrenze der zu verhängenden Geldstrafe sichergestellt ist. Mindeststrafen sehen die Straftatbestände der Paragraphen 26 bis 28 und Paragraph 29, Absatz eins, LSD-BG 2016 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 174 aus 2021, - im Unterschied zur früheren Gesetzeslage - nicht mehr vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021110033.L01
Im RIS seit
06.12.2021
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021
Dokumentnummer
JWR_2021110033_20211012L01