Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/08/0054

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/08/0054

Entscheidungsdatum

02.01.2023

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1
AlVG 1977 §9 Abs1

Rechtssatz

Wenn ein Arbeitsloser beim Vorstellungsgespräch zu erkennen gibt, dass er daneben noch mit anderen potenziellen Arbeitgebern erfolgversprechend verhandle, kann dies als Intention gedeutet werden, die konkrete Stelle gar nicht anzutreten. Der Arbeitslose hat daher in einem solchen Fall klarzustellen, dass er dennoch bereit ist, sogleich auch mit dem konkreten potenziellen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, andernfalls nimmt er das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2020/08/0170; in dem Sinn auch 4.4.2002, 2002/08/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2019080054.L02

Im RIS seit

01.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2023

Dokumentnummer

JWR_2019080054_20230102L03