Wenn ein Arbeitsloser beim Vorstellungsgespräch zu erkennen gibt, dass er daneben noch mit anderen potenziellen Arbeitgebern erfolgversprechend verhandle, kann dies als Intention gedeutet werden, die konkrete Stelle gar nicht anzutreten. Der Arbeitslose hat daher in einem solchen Fall klarzustellen, dass er dennoch bereit ist, sogleich auch mit dem konkreten potenziellen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, andernfalls nimmt er das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf (vgl. VwGH 16.12.2021, Ra 2020/08/0170; in dem Sinn auch 4.4.2002, 2002/08/0062).Wenn ein Arbeitsloser beim Vorstellungsgespräch zu erkennen gibt, dass er daneben noch mit anderen potenziellen Arbeitgebern erfolgversprechend verhandle, kann dies als Intention gedeutet werden, die konkrete Stelle gar nicht anzutreten. Der Arbeitslose hat daher in einem solchen Fall klarzustellen, dass er dennoch bereit ist, sogleich auch mit dem konkreten potenziellen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auf Dauer zu begründen, andernfalls nimmt er das Nichtzustandekommen der Beschäftigung billigend in Kauf vergleiche VwGH 16.12.2021, Ra 2020/08/0170; in dem Sinn auch 4.4.2002, 2002/08/0062).