Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2019/08/0036
Entscheidungsdatum
05.06.2019
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z3
AlVG 1977 §38
AlVG 1977 §9 Abs1
Rechtssatz
Verweigert ein Arbeitsloser die Teilnahme an einer erforderlichen und zumutbaren Maßnahme in objektiver bzw. ihm zuzurechnender Kenntnis ihres Inhaltes sowie ihrer Zumutbarkeit und Erforderlichkeit, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach § 10 Abs. 1 AlVG nach sich zieht (vgl. VwGH 6.7.2011, 2011/08/0013).Verweigert ein Arbeitsloser die Teilnahme an einer erforderlichen und zumutbaren Maßnahme in objektiver bzw. ihm zuzurechnender Kenntnis ihres Inhaltes sowie ihrer Zumutbarkeit und Erforderlichkeit, liegt eine ungerechtfertigte Weigerung vor, die den Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG nach sich zieht vergleiche VwGH 6.7.2011, 2011/08/0013).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019080036.L06
Im RIS seit
09.02.2021
Zuletzt aktualisiert am
09.02.2021
Dokumentnummer
JWR_2019080036_20190605L05