Der Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme kann unter anderem dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0241).Der Erfolg einer vom Arbeitsmarktservice zugewiesenen Maßnahme kann unter anderem dadurch vereitelt werden, dass die arbeitslose Person ein vorsätzliches Verhalten an den Tag legt, welches objektiv geeignet ist, den Ausschluss von der Maßnahme zu provozieren, wenn dieser nämlich z.B. erforderlich ist, um den übrigen Kursteilnehmern ein ungestörtes Arbeiten zu ermöglichen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, Zl. 2006/08/0241).