Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/07/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

15

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0065

Entscheidungsdatum

19.05.2022

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §13 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §49

Rechtssatz

Nach Paragraph 13, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 sind sowohl der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft als auch jener der berechtigten Liegenschaft antragsberechtigt, wobei sich diese Berechtigung nur auf die Einbringung eines Antrages auf Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung erstreckt. Ob eine Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung durchzuführen ist und ob die Ablösung durch Abtretung von Grund oder in Geld erfolgt, entzieht sich dem Einfluss des Antragstellers, was sich aus Paragraph 49, Absatz eins, Stmk EinforstungsLG 1983 ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L15

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2019070065_20220519L15