Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
9
Geschäftszahl
Ra 2019/07/0065
Entscheidungsdatum
19.05.2022
Index
L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark
Norm
EinforstungsLG Stmk 1983 §12
EinforstungsLG Stmk 1983 §14
EinforstungsLG Stmk 1983 §23
EinforstungsLG Stmk 1983 §34 Z1
Rechtssatz
Das Ausmaß von Einforstungsrechten wird durch die Anzahl und Art der auftriebsberechtigten Tiere und die jährliche Weidezeit bestimmt und nicht etwa im Sinne der Ausnutzung der Weidemöglichkeiten auf den belasteten Flächen definiert. Es ist für den Umfang (und damit den Wert) der abzulösenden Rechte daher auch nicht von Relevanz, sollten diese - warum auch immer - von der belasteten Liegenschaft derzeit nicht bedeckt werden können. Dies erschließt sich aber auch aus § 23 Stmk EinforstungsLG 1983, wonach der Verpflichtete im Fall der ungenügenden Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken Ersatz zu leisten hat, und nicht zuletzt aus § 34 Z 1 Stmk EinforstungsLG 1983, der die fehlende Bedeckbarkeit gerade als eine der (alternativen) Voraussetzungen für die Ablösung in Geld - und nicht als einen Hinderungsgrund dafür - vorsieht.Das Ausmaß von Einforstungsrechten wird durch die Anzahl und Art der auftriebsberechtigten Tiere und die jährliche Weidezeit bestimmt und nicht etwa im Sinne der Ausnutzung der Weidemöglichkeiten auf den belasteten Flächen definiert. Es ist für den Umfang (und damit den Wert) der abzulösenden Rechte daher auch nicht von Relevanz, sollten diese - warum auch immer - von der belasteten Liegenschaft derzeit nicht bedeckt werden können. Dies erschließt sich aber auch aus Paragraph 23, Stmk EinforstungsLG 1983, wonach der Verpflichtete im Fall der ungenügenden Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken Ersatz zu leisten hat, und nicht zuletzt aus Paragraph 34, Ziffer eins, Stmk EinforstungsLG 1983, der die fehlende Bedeckbarkeit gerade als eine der (alternativen) Voraussetzungen für die Ablösung in Geld - und nicht als einen Hinderungsgrund dafür - vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L09
Im RIS seit
04.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
04.07.2022
Dokumentnummer
JWR_2019070065_20220519L09