Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/07/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2019/07/0065

Entscheidungsdatum

19.05.2022

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit Steiermark

Norm

EinforstungsLG Stmk 1983 §12
EinforstungsLG Stmk 1983 §14
EinforstungsLG Stmk 1983 §23
EinforstungsLG Stmk 1983 §34 Z1

Rechtssatz

Das Ausmaß von Einforstungsrechten wird durch die Anzahl und Art der auftriebsberechtigten Tiere und die jährliche Weidezeit bestimmt und nicht etwa im Sinne der Ausnutzung der Weidemöglichkeiten auf den belasteten Flächen definiert. Es ist für den Umfang (und damit den Wert) der abzulösenden Rechte daher auch nicht von Relevanz, sollten diese - warum auch immer - von der belasteten Liegenschaft derzeit nicht bedeckt werden können. Dies erschließt sich aber auch aus Paragraph 23, Stmk EinforstungsLG 1983, wonach der Verpflichtete im Fall der ungenügenden Bedeckung der gebührenden Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken Ersatz zu leisten hat, und nicht zuletzt aus Paragraph 34, Ziffer eins, Stmk EinforstungsLG 1983, der die fehlende Bedeckbarkeit gerade als eine der (alternativen) Voraussetzungen für die Ablösung in Geld - und nicht als einen Hinderungsgrund dafür - vorsieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2019070065.L09

Im RIS seit

04.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2019070065_20220519L09