Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2019/05/0213
Entscheidungsdatum
19.01.2021
Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
Norm
BauO Wr §134a Abs1 litb
BauO Wr §5 Abs4 lita
BauO Wr §7
BauO Wr §81 Abs2
BauRallg
Rechtssatz
Ein Mitspracherecht von Nachbarn zur Frage der Gebäudehöhe aus dem Gesichtspunkt, ob das örtliche Stadtbild den für die Errichtung des Hauses vorgesehenen Anschüttungen entgegen steht oder nicht, hat der VwGH bisher nur im Zusammenhang mit Baugrundstücken in der Schutzzone bejaht, weil es sich bei den Anordnungen im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Zusammenhang mit der Festlegung des Gebietes der Schutzzone um zulässige Bestimmungen über die Gebäudehöhe handelt (vgl. VwGH 18.3.2013, 2010/05/0063).Ein Mitspracherecht von Nachbarn zur Frage der Gebäudehöhe aus dem Gesichtspunkt, ob das örtliche Stadtbild den für die Errichtung des Hauses vorgesehenen Anschüttungen entgegen steht oder nicht, hat der VwGH bisher nur im Zusammenhang mit Baugrundstücken in der Schutzzone bejaht, weil es sich bei den Anordnungen im Flächenwidmungs- und Bebauungsplan im Zusammenhang mit der Festlegung des Gebietes der Schutzzone um zulässige Bestimmungen über die Gebäudehöhe handelt vergleiche VwGH 18.3.2013, 2010/05/0063).
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019050213.L03
Im RIS seit
16.03.2021
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2021
Dokumentnummer
JWR_2019050213_20210119L03