§ 74 Abs. 2 Wr BauO in der hier maßgebenden Fassung LGBl. Nr. 41/2005 hat nicht expressis verbis eine Hemmung der Bauvollendungsfrist durch das Verlängerungsansuchen geregelt. Eine derartige Regelung wurde erst mit der Novelle LGBl. Nr. 69/2018, in Kraft getreten am 22. Dezember 2018, in den Wortlaut des § 74 Abs. 2 Wr BauO aufgenommen. Eine Auslegung des § 74 Abs. 2 Wr BauO im Sinne einer Hemmung (Ablaufshemmung, vgl. VwGH 28.4.2009, 2008/06/0241) muss allerdings auch bereits bezüglich der hier maßgebenden Rechtslage geboten erscheinen: Es kann nämlich nicht sein, dass das Erlöschen einer Baubewilligung - bei rechtzeitiger Einbringung des Fristverlängerungsansuchens, also noch vor Fristablauf (vgl. VwGH 20.10.2005, 2004/06/0070, 0072) - allein in der Hand der Behörde - im Hinblick insbesondere auf die Raschheit der Erledigung - läge (vgl. dazu VwGH 20.10.2005, 2004/06/0070, 0072, mwN, unter Hinweis auf gleichheitsrechtliche Überlegungen des VfGH in ähnlichen Zusammenhängen; vgl. weiters VwGH 11.3.2014, Ro 2014/05/0002, mwN).Paragraph 74, Absatz 2, Wr BauO in der hier maßgebenden Fassung Landesgesetzblatt Nr. 41 aus 2005, hat nicht expressis verbis eine Hemmung der Bauvollendungsfrist durch das Verlängerungsansuchen geregelt. Eine derartige Regelung wurde erst mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 69 aus 2018,, in Kraft getreten am 22. Dezember 2018, in den Wortlaut des Paragraph 74, Absatz 2, Wr BauO aufgenommen. Eine Auslegung des Paragraph 74, Absatz 2, Wr BauO im Sinne einer Hemmung (Ablaufshemmung, vergleiche VwGH 28.4.2009, 2008/06/0241) muss allerdings auch bereits bezüglich der hier maßgebenden Rechtslage geboten erscheinen: Es kann nämlich nicht sein, dass das Erlöschen einer Baubewilligung - bei rechtzeitiger Einbringung des Fristverlängerungsansuchens, also noch vor Fristablauf vergleiche VwGH 20.10.2005, 2004/06/0070, 0072) - allein in der Hand der Behörde - im Hinblick insbesondere auf die Raschheit der Erledigung - läge vergleiche dazu VwGH 20.10.2005, 2004/06/0070, 0072, mwN, unter Hinweis auf gleichheitsrechtliche Überlegungen des VfGH in ähnlichen Zusammenhängen; vergleiche weiters VwGH 11.3.2014, Ro 2014/05/0002, mwN).