Für die Frage der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen kann es insbesondere auch angesichts der Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVPG 2000 eine Rolle spielen, ob Gebiete im Nahebereich des Projektstandortes, die von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind, eine besondere ökologische Empfindlichkeit beziehungsweise eine geringe Belastbarkeit und damit eine höhere Schutzwürdigkeit aufweisen (vgl. VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0068, zu einem Fall nach § 3a UVPG 2000, wobei gemäß § 3a Abs. 4 UVPG 2000 die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVPG 2000 zu berücksichtigen sind).Für die Frage der Erheblichkeit von Umweltauswirkungen kann es insbesondere auch angesichts der Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVPG 2000 eine Rolle spielen, ob Gebiete im Nahebereich des Projektstandortes, die von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sind, eine besondere ökologische Empfindlichkeit beziehungsweise eine geringe Belastbarkeit und damit eine höhere Schutzwürdigkeit aufweisen vergleiche VwGH 29.6.2017, Ra 2016/04/0068, zu einem Fall nach Paragraph 3 a, UVPG 2000, wobei gemäß Paragraph 3 a, Absatz 4, UVPG 2000 die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVPG 2000 zu berücksichtigen sind).