Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2019/05/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2019/05/0001

Entscheidungsdatum

29.01.2020

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO NÖ 2014 §35 Abs3
BauO NÖ 2014 §35 Abs3 idF 2017/050
BauO NÖ 2014 §70 Abs10
VwRallg

Rechtssatz

Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 2014 kommt die Erlassung eines Verbotes der Nutzung eines Bauwerkes, für das im Falle der Bewilligungspflicht keine Baubewilligung erteilt oder im Falle der Anzeigepflicht keine Bauanzeige erstattet wurde, nicht in Betracht. An dieser bis zum 13. Juli 2017 geltenden Rechtslage hat die Novelle zur NÖ BauO 2014 Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2017,, die nunmehr die Anordnung eines Nutzungsverbotes nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 2014 auch für den Fall eines nicht bewilligten oder nicht angezeigten Bauwerkes ermöglicht, nichts geändert: Eine Anwendung der normierten Änderung der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 3, NÖ BauO 2014 auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle bereits anhängige Verfahren wird durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 10, NÖ BauO 2014 ausgeschlossen. Dazu kommt, dass die im Motivenbericht zu dieser Novelle vergleiche Ltg.-1378/B-23/3-2017: "Zu Ziffer 47, (Paragraph 35, Absatz 3 und 4)") in Bezug auf Paragraph 35, leg. cit. zum Ausdruck gebrachte Intention einer "Klarstellung" eine authentische Interpretation der bisherigen Rechtslage nicht bewirken kann, kommt doch eine authentische Interpretation eines Gesetzes nur durch eine Erklärung im kundgemachten Gesetz selbst, wonach der Gesetzgeber eine bestimmte Regelung in einem bestimmten Sinn verstanden wissen will, zustande und nicht durch bloße Äußerungen im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens vergleiche etwa VwGH 11.8.2017, Ra 2016/10/0090, mwN).

Schlagworte

Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019050001.J01

Im RIS seit

09.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020

Dokumentnummer

JWR_2019050001_20200129J01