Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2019/04/0120
Entscheidungsdatum
12.11.2021
Index
10/10 Auskunftspflicht
83 Naturschutz Umweltschutz
Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2
UIG 1993 §6 Abs1 Z2
Rechtssatz
Ein Antrag auf Herausgabe von Informationen ausschließlich zum Zweck der potentiellen wirtschaftlichen Schädigung anderer durch Weitergabe der erlangten Informationen an Mitbewerber unterliegt nicht dem Schutz der Auskunftspflicht und wäre auch geeignet, den Tatbestand des § 6 Abs. 1 Z 2 UIG 1993 zu erfüllen.Ein Antrag auf Herausgabe von Informationen ausschließlich zum Zweck der potentiellen wirtschaftlichen Schädigung anderer durch Weitergabe der erlangten Informationen an Mitbewerber unterliegt nicht dem Schutz der Auskunftspflicht und wäre auch geeignet, den Tatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UIG 1993 zu erfüllen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2019040120.L09
Im RIS seit
03.01.2022
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2022
Dokumentnummer
JWR_2019040120_20211112L03