Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/04/0048

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/04/0048

Entscheidungsdatum

22.05.2019

Index

58/02 Energierecht

Norm

MinroG 1999 §83 Abs1 Z1
MinroG 1999 §83 Abs2

Rechtssatz

Im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 sind gemäß Paragraph 83, Absatz 2, MinroG 1999 öffentliche Interessen im Sinne des Absatz eins, Ziffer eins, in der Mineralrohstoffsicherung und in der Mineralrohstoffversorgung, in der im Zeitpunkt des Ansuchens um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes gegebenen Raumordnung und örtlichen Raumplanung, in der Wasserwirtschaft, im Schutz der Umwelt, im Schutz der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen durch den Abbau, den ihm dienenden Bergbauanlagen und den durch ihn erregten Verkehr sowie in der Landesverteidigung begründet. Ein Widerspruch zur "Raumordnung und örtlichen Raumplanung" stellt in diesem Zusammenhang keinen unbedingten Versagungsgrund dar, sondern ist als eines von mehreren Kriterien bei der Interessenabwägung nach Paragraph 83, Absatz eins, Ziffer eins, MinroG 1999 zu berücksichtigen vergleiche VwGH 4.7.2016, Ra 2014/04/0015-0016).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019040048.L01

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019

Dokumentnummer

JWR_2019040048_20190522L02